Im Fall Hildebrand wurde alles geschrieben, was man schreiben konnte. Ich will ihn deshalb nicht mehr aufrollen - der Kommentar von David Sieber für die Südostschweiz genügt eigentlich. Nur als Zusammenfassung: Ein noch anonymer IT-Mitarbeiter der Bank Sarasin hat beim Kaffee mitbekommen, dass Philipp Hildebrand, Präsident der Schweizerischen Nationalbank, für größere Beträge mit Devisen gehandelt hat - in einer Zeit, in der er in seiner Funktion für die Devisenkursentwicklung bedeutende Entscheide fällen musste. Der IT-Berater hat sich die Konten Hildebrands angeschaut, davon Kopien gemacht und diese Kopien zunächst dem Anwalt und SVP-Großrat Hermann Lei, mit seiner Hilfe dann Christoph Blocher weitergeleitet, der damit dann bei BR Calmy-Rey vorstellig wurde. Lei hat die Unterlagen ebenfalls an die Weltwoche weitergeleitet, die sie für Artikel verwendet hat.
Ich möchte nun nur eine Frage in den Blick nehmen, die meiner Meinung nach verallgemeinerbar ist: Der IT-Mitarbeiter, der Anwalt Lei, Nationalrat Blocher (der promovierter Jurist ist) und die Verantwortlichen bei der Weltwoche (Urs Paul Engeler, Philipp Gut, Roger Köppel) waren sich alle bewusst, dass das Anfertigen von Kopien von privaten Kontodaten ein Straftatbestand darstellt, weil es das Bankkundengeheimnis verletzt. Offenbar hat sich der IT-Berater deswegen auch selbst bei der Polizei angezeigt, wie die NZZ schreibt:
Ein Mitarbeiter, der auf verdächtige Muster stösst, muss den von bankeigenen Reglementen vorgezeichneten internen Verfahrensweg befolgen. Es gibt keinerlei übergeordnete Interessen, die eine Weiterleitung vertraulicher Kundendaten nach aussen und damit eine Verletzung des Bankgeheimnisses rechtfertigen würden. Ein Whistleblowing-Gesetz, das Mitarbeiter schützt, die Missstände aufdecken, ist derzeit in der Schweiz nicht in Kraft.
Dieser Gesetzesverstoß wird nun von allen Beteiligten gerechtfertigt:
- Hermann Lei:
»Der Informant befand sich aber in grosser Gewissensnot und wandte sich neben mir auch an andere Stellen. Für ihn war klar, dass der oberste Währungshüter die Grundsätze des schweizerischen Bankenwesens verletzt, nämlich Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit. Ich finde es nicht in Ordnung, dass der Informant jetzt schwere Konsequenzen tragen muss. Viel nötiger wäre jetzt doch eine Untersuchung gegen Herrn Hildebrand.« - Christoph Blocher (der erst gehandelt hat, als er nach seiner Vereidigung als NR im Genuss der parlamentarischen Immunität war):
»Es gibt Dinge im Leben, die man tun muss, auch wenn man dann bestraft wird. Das nennt man Widerstandsrecht.« - Roger Köppel:
»[…] eine Verletzung des von ihm ansonsten todesmutig verteidigten Bankgeheimnis durch den Kontodatendieb ist zwar «strafbar», jedoch entschuldbar, denn das «Motiv aber stimmt».« [zitiert nach Journal 21]Es liegt im Sinne des Rechtsstaats, das Recht zu verletzen, wenn schlimmere Verfehlungen unterbunden werden können. Weltwoche, Editorial
Die allgemeine Frage lautet: Unter welchen Umständen ist es gerechtfertigt, gegen das Gesetz zu verstossen?
Köppels alleiniger Verweis auf das »Motiv« der Handlung genügt m.E. nicht: Auch wenn ich jemandem ein Geschenk machen möchte (oder sogar ein Bedürfnis von jemand anderem decken möchte), darf ich - in einem moralischen Sinne - in der Schweiz keinen Diebstahl begehen.
Auf die Auswirkungen der Handlungen hingegen stützt Lei seine Argumentation ab, aber auch Köppel argumentiert an einem anderen Ort so: Wenn der Nutzen einer Handlung genug groß ist, dann darf ich gegen das Gesetz verstossen. Auch diese Rechtfertigung überzeugt nicht. Gesetzesverstöße können in vielen Fällen einen Nutzen haben (z.B. kann es sehr sinnvoll sein, schneller zu fahren, als man darf), werden dadurch aber nicht legitimiert.
Bleibt noch Blochers »Widerstandsrecht«: Damit meint man generell das in der deutschen Verfassung gewährte Recht, in gewissen Fällen Widerstand gegen die Staatsgewalt bzw. Regierung zu leisten:
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [gemeint: die demokratische, freiheitliche Ordnung] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Man sieht schnell: Hildebrands Fall war in keiner möglichen Interpretation ein Versuch, die Demokratie oder die freiheitliche Ordnung in der Schweiz abzuschaffen. Zudem ist davon auszugehen, dass allen Beteiligten (der IT-Berater, Lei, Blocher, Köppel) auch Handlungsalternativen offen gestanden hätten. Da gibt es große Widersprüche in Bezug auf die Motive. So sagt Lei beispielsweise: »Wir kamen aber überein, nicht an die Medien zu gelangen, um nicht die Nationalbank und damit die Schweiz zu schädigen«, gesteht im gleichen Interview aber: »Es stimmt, dass ich die «Weltwoche» auf Ungereimtheiten im Fall Hildebrand hingewiesen habe.«
Zurück aber zum allgemeinen Fall: In der Annahme, eine Gesetzesordnung sei menschenrechtskonform und demokratisch legitimiert - gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen ein Gesetz gerechtfertigt ist? Natürlich. Das Gesetz sieht solche Fälle selbst vor (Stichworte Notwehr und Notstand). Darüber hinaus sollten Gesetzesbrüche aber nur unter höchsten Anforderungen möglich sein: Diese Anforderung müssen erstens für die Motive und Absichten der Handelnden gelten, zweitens für die beabsichtigen Auswirkungen ihrer Handlungen und drittens für die Handlungsalternativen.
Kurz gesagt: Meiner Meinung darf gegen das Gesetz verstoßen, wer absolut keine andere Möglichkeit hat, es nur aus gutem Willen tut und damit voraussichtlich viel mehr Gutes bewirkt als Schlechtes.
