Der Presserat hat auf die von mir formulierte Beschwerde reagiert und seine Stellungnahme veröffentlich, sie kann hier abgerufen werden.
Hier die Schlüsselpassage:
Hingegen erscheint die Art und Weise, in der «Blick» systematisch das private Umfeld des Verunfallten durchleuchtet, WG-Kollegen, Arbeitgeber und Eltern kontaktiert hat, in der Summe als unverhältnismässig und übersteigt deshalb nach Auffassung des Presserats das berufsethisch Zulässige. Zumal die Publikation des mageren Rechercheergebnisses wie oben ausgeführt nicht im öffentlichen Interesse lag, sondern bloss die öffentliche Neugier befriedigte und dazu diente, den Verunfallten und seine Angehörigen an den Pranger zu stellen. Entsprechend wäre «Blick» zumindest verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung der Informationen über das private Umfeld des Verunfallten nochmals sorgfältig zwischen Schutz der Privatsphäre der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung abzuwägen.
Die Beschwerde wurde teilweise gut geheißen, d.h. der Presserat sieht beim Vorgehen der Ringier-Publikationen keinen Verstoss gegen Ziffer 8 der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (Menschenwürde und Opferschutz), aber eine der Ziffer 7 (Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung).
