In den Kommentaren zu meiner Zusammenfassung von ACTA und den daraus resultierenden Konsequenzen wurde die Frage aufgeworfen, ob die mit ACTA verbundenen Befürchtungen nicht haltlose Übertreibungen sind, die weder mit dem Vertragstext noch mit seinen Auslegungen belegt werden können (vgl. dazu die Ausführungen von RA Thomas Stadler). In diese Richtung gehen auch die Auskünfte des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, die aber in einigen unten diskutierten Punkten äußerst schwammig sind. Diese Frage werde ich im Folgenden anhand eines Beispiels klären. Ich beziehe mich dabei auf die m.E. aktuellste und definitive Version des Vertragstextes (pdf). (Interessant ist auch das Interview mit dem Juristen Jens Ferner.)
Die Section 5 von Acta erwähnt in Artikel 27.2 explizit, dass die Durchsetzung von Urheberrecht mit den Gesetzen eines Landes vereinbar sein muss, insbesondere mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung, dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf einen fairen Prozess:
These procedures shall be implemented in a manner that avoids the creation of barriers to legitimate activity, including electronic commerce, and, consistent with that Party’s law, preserves fundamental principles such as freedom of expression, fair process, and privacy.
Es wird befürchtet wird, dass die konkrete Auslegung von ACTA diese Formulierung außer Kraft setzen wird. So sagt z.B. Prof. Axel Metzger von der Universität Hannover (pdf):
ACTA regelt einseitig Sanktionen, ohne adäquate Rechtsschutzmöglichkeiten vorzusehen. Dies ist in unseren Augen einer der Hauptkritikpunkte an dem Abkommen. Um ein Beispiel zu nennen: Art. 12 ACTA gestattet die Verhängung von einstweiligen Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen. Anders als nach den europäischen Vorschriften muss der Betroffene auch nachträglich nicht informiert werden. Dies verletzt den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. […]
Ich gehe dennoch hier einmal davon aus, dass so weit reichende Befürchtungen unbegründet sind, sondern konzentriere mich darauf, eine im letzten Artikel gemachte Aussage zu belegen:
Urheberrechtsfragen könnten die Nutzung des Internets, wie wir es heute kennen, verunmöglichen. Dienste wie Youtube, Facebook und Twitter publizieren viele Filme und Bilder, mit denen möglicherweise Urheberrecht verletzt wird. Ergreifen Sie keine Massnahmen, um diese Verletzungen zu verhindern (gemeint ist z.B. auch ein Partyvideo, in dessen Hintergrund ein geschützter Song läuft), drohen ihnen massive rechtliche Konsequenzen.
Der kritische Punkt ist dabei Artikel 23.1 wo Verstöße, die Sanktionen nach sich ziehen, definiert werden:
Each Party [gemeint: jede Nation, PW] shall provide for criminal procedures and penalties to be applied at least in cases of wilful trademark counterfeiting or copyright or related rights piracy on a commercial scale. For the purposes of this Section, acts carried out on a commercial scale include at least those carried out as commercial activities for direct or indirect economic or commercial advantage.
Der kritische Punkt ist dabei die Definition von »acts carried out on a commercial scale«. ACTA geht davon aus, dass auch indirekte kommerzielle Vorteile eine Handlung zu einer kommerziellen machen. European Digital Rights (EDRI) macht dazu folgende Bemerkungen:
- Die »commercial scale« ist für ACTA entscheidend (EDRI zitiert den europäischen Datenschutzbeauftragten, Quelle nicht online verfügbar). Sie wird hier vage und unklar definiert, so dass nicht sicher ist, was damit gemeint ist. Diese Vagheit und Unklarheit ist bewusst gesetzt, damit der Rahmen möglichst weit bleibt. [diese letzte Interpretation stammt von mir, PW]
- ACTA verletzt mit dieser Formulierung einen WTO-Standard, wo »typical or usual commercial activity with respect to a given product in a given market« die Voraussetzung für »commercial scale« ist.
- ACTA ignoriert bewusst zwei Ausnahmen, die das Europäische Parlament explizit formuliert hat:
a) Handlungen von Privatpersonen zu persönlichen und oder Non-Profit-Zwecken
b) »fair use«: Handlungen im Zusammenhang mit Forschung, Wissenschaft, Unterricht, Journalismus, Kritik und Kommentar (also insbesondere die Möglichkeit, Werke zu zitieren).
EDRI erwähnt ein Beispiel:
A member of the German parliament unintentionally put multiple copyright-protected images on his website. Large numbers of visits to the page led to a “commercial scale” reproduction of the image. He received an “indirect economic” advantage by not paying for the images and his service provider “aided and abetted” the “infringement” by not taking action against this repeat “offender”. Is he or his Internet provider a criminal? According to ACTA, they are. Unquestionably.
Wenn also jemand auf seiner privaten Homepage urheberrechtlich geschützte Bilder veröffentlich, ohne die Absicht, damit Geld zu verdienen, so kann ACTA dazu führen, dass nicht nur die betreffende Person, sondern auch ihr Internet Service Provider dafür zur Rechenschaft gezogen werden.
»Aiding and abetting« betrifft nun genau die Dienste wie Facebook, Youtube oder Google – aber auch die Internet Service Providers (wie die Swisscom, Cablecom etc.). ACTA 23.4 lautet:
With respect to the offences specified in this Article for which a Party provides criminal procedures and penalties, that Party shall ensure that criminal liability for aiding and abetting is available under its law.
In Abhängigkeit der »commercial scale« machen sich also auch alle daran Beteiligten strafbar.
Ich werde weitere Belege einfügen, wenn ich darauf stosse. Vorerst freue ich mich auf Kritik und Anregungen in den Kommentaren.
Zusatz 8. Februar: Man beachte diesen Kommentar von Netzpolitik.org zu den Mythen um ACTA.